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Mindestbesteuerung bei Verlustrücktrag nach 1998 nicht anwendbar
BFH widerspricht Verwaltungsauffassung
Der BFH hat entschieden, dass die mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) eingeführte Einschränkung der Verlustverrechnung nach § 10d Abs. 2 i. V. mit § 2 Abs. 3 EStG (sog. Mindestbesteuerung) nicht auf den Rücktrag eines im Jahr 1999 entstandenen Verlusts in das Jahr 1998 anzuwenden ist. Da die Neuregelungen zur Mindestbesteuerung nach § 52 Abs. 1 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gelten, darf ein Verlustrücktrag nach 1998 dadurch nicht beschränkt werden. Damit ist die entgegenstehende Verwaltungsauffassung, nach der auch der Verlustrücktrag nach 1998 unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung vorzunehmen ist, überholt.
Einschränkung der Verlustverrechnung durch § 2 Abs. 3 EStG ab 1999
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlustverrechnung durch die komplizierte Regelung des § 10d Abs. 2 EStG i. V. mit § 2 Abs. 3 EStG erheblich eingeschränkt. Danach können Verluste nicht mehr uneingeschränkt zwischen den verschiedenen Einkunftsarten verrechnet werden. Innerhalb derselben Einkunftsart kann ein Verlust uneingeschränkt ausgeglichen werden, während einkünfteübergreifend ein Verlust von mehr als 51.500 € nur noch zur Hälfte der Summe der positiven Einkünfte ausgeglichen we...