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Arten des Vereins
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Arten des Vereins
Das Vereinsrecht ist im BGB geregelt. In den vergangenen Jahren bestanden verschiedene Reformbestrebungen, insbesondere für sog. Großvereine. Diese Reformbestrebungen sind aber nicht weiter vorangeschritten. Aktuell fordert nun das Europäische Parlament, ein europäisches Vereinsrecht in Anlehnung an die europäische Gesellschaft (SE) zu etablieren. Das BGB unterscheidet grundlegend zwischen dem sog. Idealverein, auch nicht wirtschaftlicher Verein genannt, und den wirtschaftlichen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Der Idealverein ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt vorwiegend ideelle Zwecke. Der Idealverein ist die typische und häufigste Form des Vereins. Neben der Unterscheidung zwischen Idealverein und wirtschaftlichen Vereinen wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen unterschieden. Ein eingetragener Verein (e.V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern sind stets Idealvereine. Sie sind juristische Personen und voll rechtsfähig. Demgegenüber wird ein nicht eingetragener Verein wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt .
II. Idealverein
Idealverein ist ein Verein der,
nicht primär die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert,
keine Leistungen und Waren auf dem Markt anbietet oder dies zumindest nicht als Hauptzweck ansieht,
seinen Mitglieder keine unentgeltlichen Leistungen zukommen lässt oder
seine Mitarbeiter nicht unangemessen hoch bezahlt.
Ein Idealverein kann in gewissem Umfang in untergeordneter Funktion auch wirtschaftlich tätig werden, sog. Nebenzweckprivileg. Idealvereine können sowohl als rechtsfähige wie auch als nicht rechtsfähige Vereine bestehen. Die Rechtsfähigkeit des Idealvereins wird stets durch Eintragung in das Vereinsregister erreicht.
Großvereine, wie die Automobilclubs (ADAS, AvD, ACE), die Vereine der freien Wohlfahrtspflege (DRK, Arbeiterwohlfahrt, etc.), die technischen Vereine (TÜV, DEKRA) und die Vereine der Fußball-Lizenzligen entsprechen nicht mehr dem Leitbild des Idealvereins, welches der Gesetzgeber bei der Schaffung des BGB-Vereinsrechts vor mehr als 100 Jahren vor Augen hatte. Die Regelungen im BGB erfassen zwar nach ihrem Wortlaut sämtliche Vereine ungeachtet ihrer Mitgliederzahl, ihres Organisationsaufbaus und ihres Wirkungsbereiches. Klarheit besteht heute darüber, dass die Vorschriften des BGB lediglich für den lokalen Kleinverein (örtlichen Sportverein) passen. Defizite der aktuellen gesetzlichen Regelung werden insbesondere in den Bestimmungen über die innere Vereinsorganisation gesehen. Das BGB begnügt sich insoweit mit einigen wenigen und zudem weithin abdingbaren Bestimmungen: Die Mitgliederversammlung ist prinzipiell das oberste Vereinsorgan, welches die grundlegenden Entscheidungen trifft und den - zumeist ehrenamtlich tätigen - Vorstand bestellt, steuert und überwacht. Den Satzungsgebern steht es jedoch frei, die Binnenverfassung des Vereins den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Gerade in den Großvereinen besteht vor diesem Hintergrund die Gefahr, dass sich der Vorstand mehr und mehr verselbständigt und sich einer wirksamen Kontrolle durch die Mitglieder entzieht. Der Gesetzgeber ist insoweit bis heute untätig geblieben. Während die Kontrolle des Managements vor allem im Aktienrecht ständig im Blickpunkt des Interesses steht, fristet das Vereinsrecht in dieser Hinsicht ein Schattendasein. Ein im 13. Deutschen Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf, dessen Ziel es unter anderem war, Defizite bei der Kontrolle von Vereinsvorständen zu beseitigen, hat es lediglich zu einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss gebracht, ist aber nicht umgesetzt worden. Lediglich im Jahr 2009 ist dann ein Gesetz zur „Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen” in Kraft getreten, durch welches die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu € 500,00 pro Jahr tätigen Vereinsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wurde.
Aufgrund des sog. Nebenzweckprivilegs können sich auch Idealvereine wirtschaftlich betätigen. Das Nebenzweckprivileg besagt nach ganz überwiegender Auffassung, dass ein Verein trotz Unterhaltens eines „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs” als nicht wirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann, wenn er einen nicht wirtschaftlichen „Hauptzweck” verfolgt und die wirtschaftliche Betätigung diesem Zweck funktional untergeordnet ist.
Beispiel: Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein (ADAC) gegründeten und betriebenen AG (ADAC Rechtsschutzversicherungs AG) ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzurechnen, wenn die AG den bei ihr versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet . Wenn auch die Frage, in welchen Fällen von einer funktionalen Unterordnung gesprochen werden kann, nicht abschließend geklärt ist, besteht Einigkeit darin, dass das Nebenzweckprivileg nicht durch quantitative Kriterien wie z. B. eine bestimmte Umsatzsumme begrenzt ist.
Dem eingetragenen Idealverein kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn
durch einen gesetzwidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt ,
der Verein keinen Vorstand mehr besitzt.