1. Zum Umfang der von einem Testamentsvollstrecker erteilten Vollmacht zur Vertretung bei der Übertragung von Grundbesitz im Fall der Freigabe an die Erben.
2. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein auch dann vorzulegen, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker auf die Berichtigung anträgt (Anschluss an = Rpfleger 1992, 342).
3. Ein für Handelsregisterzwecke erteilter Erbschein ist für Zwecke des Grundbuchs in seinem Nachweiswert nicht geschmälert.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 50/2011 S. 4206 QAAAD-86098
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OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 - 34 Wx 93/11
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