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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten
— IV A 6 – S 2177 – 1/02 —
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
1. Betriebsvermögen
(1) Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG setzt voraus, dass ein Kfz des Stpfl. zu seinem Betriebsvermögen gehört und auch für Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Ist im Folgenden von Kfz im Betriebsvermögen die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kfz gemeint, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden.
(2) Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, von der An...