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Berechnung der Steuerrückstellungen ( )
Die Gewerbesteuer, die wegen der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 nur noch aus der Gewerbeertragsteuer besteht, ist eine durch den Betrieb veranlasste Steuer und demzufolge als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Höhe der für einen Erhebungszeitraum zu zahlenden Gewerbesteuer ist vom Gewerbeertrag des im Erhebungszeitraum endenden Wirtschaftsjahres abhängig. Die Gewerbesteuer ist in die GuV nicht etwa mit dem Betrag als Aufwand einzustellen, der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr bezahlt worden ist (Vorauszahlungen, Abschlusszahlungen), sondern mit der durch Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestands im abgelaufenen Jahr entstandenen Steuer, d. h. mit dem für das betreffende Jahr zu zahlenden Betrag.
Nach handelsrechtlichen GoB, die auch für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung und somit auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgeblich sind (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 7 Abs. 1 GewStG), müssen Abschlusszahlungen an Gewerbesteuer, die sich auf der Grundlage des ermittelten Gewerbeertrags für ein Wirtschaftsjahr ergeben, durch Bildung oder Erhöhung einer Rückstellung für dieses Wirtschaftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt werden ( BStBl II S. 752, und v. , BStBl II S. 958). Di...