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Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
I. Allgemeines
Der Kaufmann ist gem. § 242 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Diese Jahresabschlüsse sind Grundlagen der Gewinnermittlung gem. § 5 EStG und der Steuererklärung beizufügen (§ 60 EStDV).
Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze und Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Die Anpassung erfolgt zweckmäßigerweise außerhalb des Buchführungssystems auf einem gesonderten Berechnungsbogen.
1. Rechtsentwicklung und außerbilanzielle Hinzurechnung
Eine spezielle steuerrechtliche Vorschrift ist § 4 Abs. 5 EStG, der abschließend die sog. nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben auflistet. Durch § 4 Abs. 5 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen tangieren, eingeschränkt.
Der Katalog der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ist laufend erweitert worden. Hier ein kurzer Überblick über die seit 1990 vorgenommenen Änderungen:
ab 1990:
die Freigrenze für abziehbare Geschenke ist von 50 DM auf 75 D...