BGH Beschluss v. - 1 StR 189/11

Steuerhinterziehung: Beginn der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung

Gesetze: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 78a StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/29 KLs - 7541 Js 240176/02 (27/09) Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem auf UA S. 6 angegebenen Eröffnungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibversehen.
2. Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei am bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein (vgl. , Rn. 15, wistra 2009, 189, 190; , Rn. 6; , BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 105). Somit war die Unterlassungstat erst mit Ablauf des , mithin mit Beginn des beendet. Die Verfolgungsverjährung konnte damit - wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre - frühestens mit Ablauf des eintreten.
Wahl                       Hebenstreit                         Elf
             Graf                                   Jäger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 272 Nr. 9
AO-StB 2011 S. 355 Nr. 12
BFH/NV 2011 S. 1469 Nr. 8
wistra 2011 S. 346 Nr. 9
FAAAD-86002