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Rückstellung für anstehende Betriebsprüfungen möglich
Die Bildung von Rückstellungen für anstehende Betriebsprüfungen hat das FG Baden-Württemberg auch für den Fall erlaubt, wenn noch keine Prüfungsanordnung vom Finanzamt vorliegt. Zumindest gilt das für Betriebe, die das Finanzamt als Großbetriebe einstuft. Denn diese werden lückenlos jährlich geprüft.
Mandanten dürfen demnach z. B. Kosten für den Steuerberater, evtl. Büroanmietung für den Prüfer und sonstige Kosten in einer Rückstellung berücksichtigen (vgl. , NWB JAAAD-56466).