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Umsatzsteuer | Kein ermäßigter USt-Satz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Nach dem Sächsischen FG unterliegen Umsätze eines Hoteliers aus der Frühstücksverpflegung außerhalb von Pauschalangeboten dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Satz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei Frühstücksleistungen um selbständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Zwar gehört die Verpflegung und damit auch das Frühstück zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers und macht daher auch nur einen geringen Teil des Übernachtungspreises aus. Gleichwohl verfolgt das Frühstück gegenüber der Übernachtung einen eigenständigen Zweck. Dies zeigt sich darin, dass ein Frühstück auch außerhalb eines Hotels eingenommen werden kann, z. B. in einem Straßencafé.
[i]Keine unselbständige Nebenleistung bei IndividualübernachtungenAllein der Umstand, dass der Hotel...