Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung.
Leitsatz
Kommt der Unternehmer den Nachweisobliegenheiten der §§ 17a., 17c UStDV nach, kann die Finanzverwaltung gleichwohl die Richtigkeit
des Buch- und Belegnachweises überprüfen und einen Nachweis des dokumentierten Inhaltes fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit des Beleg- und Buchnachweises bestehen.
Überlässt ein Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung
des Abnehmers, die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Nach § 6a Abs. 4 UStG kommt eine Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzerwägungen bei dem Grunde nach erbrachtem Buch- und
Belegnachweis auch in Betracht, wenn sich ein vom Unternehmer nach §§ 17a, 17c UStG vorgelegter Nachweis im Nachhinein als
inhaltlich falsch herausstellt, (z.B. weil der Abnehmer dem Unternehmer einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift
genannt hat), wenn sich der Unternehmer von der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat.
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist auf der Grundlage des sog. gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbot
ungeachtet der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 4 Nr. 1, § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, wenn der die Steuerbefreiung
beanspruchende Lieferant die Identität des wahren Empfängers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Bestimmungsland
die Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
Der Umstand, dass die Empfängerfirma den gemeinschaftlichen Erwerb im Ausland möglicherweise nicht erklärt und darüber hinaus
für ihre Lieferungen in ein anderes EU-Land zu Unrecht das „Used Goods Special Regime” (Differenzbesteuerung) angewendet hat,
wirkt sich auf die Gewährung der Steuerbefreiung für die vom Kläger ausgeführten Leistungen nicht aus.
Eine Versagung der Steuerbefreiung bei der unrechtmäßigen Durchführung einer erst im weiteren Verlauf der Lieferkette stattfindenden
Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.04.2011 - 6 K 1390/08
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