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„Weiche” personalwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen
Vorschriften und Hinweise für Unternehmer und Berater
Befindet sich das Unternehmen Ihres Mandanten in der Krise, sind fast immer personelle Maßnahmen ein Thema. Doch bevor diese in die Tat umgesetzt werde, sollten Sie als Berater zunächst die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen abklären. Diese wurden Ihnen bereits in NWB-BB 6/2011 NWB VAAAD-83273 vorgestellt. Im Folgenden erfahren Sie, welche konkreten „weichen” personalwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen in diesem Rahmen genutzt werden können. Auch hier gilt: Sie müssen kein Sanierungsexperte sein, sollten die Maßnahmen jedoch zumindest kennen und einordnen, um Ihren Mandanten eine fundierte Erst-Beratung bieten zu können. Je nach Sachlage sollten Sie später ggf. einen Sanierungsexperten hinzuziehen. Aufgrund ihrer Brisanz werden die „harten” personellen Sanierungsmaßnahmen, d. h. die verschiedenen Maßnahmen des Personalabbaus, abschließend im nächsten Heft behandelt.
I. Unmittelbare Personalkosten
1. Arbeitsentgeltkürzung
Die Zahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts ist eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die er grundsätzlich nicht einseitig zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern kann. Der Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise zu...