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Verwirklichter Erwerbsvorgang im Sinne des § 23 GrEStG
Die Vorschrift des § 23 Abs. 4 GrEStG regelt
die erstmalige Anwendung des erhöhten Steuersatzes von 3,5 v. H. (§ 11 Abs. 1 GrEStG) sowie der neuen Grundbesitzwerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG) auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden, und
die letztmalige Anwendung des § 10 für Erwerbsvorgänge, die vor dem verwirklicht wurden.
Gegenstand der GrESt sind die in § 1 GrEStG umschriebenen „Erwerbsvorgänge”, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Erwerbsvorgänge sind die in den Besteuerungstatbeständen des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgänge, die auf den Eigentumsübergang eines Grundstücks abzielen. Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs bedeutet die Umsetzung des auf einen Erwerbsvorgang abzielenden Wollens in rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ein Erwerbsvorgang ist also dann verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind. Dabei ist unerheblich, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer ausgelöst hat oder nicht. Hinsichtlich der erst- bzw. letztmaligen Anwendung der Vorschriften der §§ 8, 10 und 11 GrEStG ist daher auch bei einem genehmigungsbedürftigen oder aufschiebend bedingten Erwerbsvorgang auf seine Verwirklichung abzustellen. Denn nicht der Eintritt einer vereinbarten Bedingung oder die Ertei...