BVerwG Beschluss v. - 9 B 83.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 9 A 2967/08 vom

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der Rechtssache kommt mit keiner der von der Beschwerde angeführten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Frage,

"Verstößt § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der Entnahmen für die Durchlaufkühlung nur dann von dem ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 €/m3 erfasst werden, wenn dem Grundwasser entnommenes Wasser wieder unmittelbar dem Grundwasser zugeführt wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nur ein Ermäßigungstatbestand, der auf die technische Art der Kühlung abstellt, dem Gleichheitssatz entspricht?"

betrifft eine Frage des Landesrechts und damit eine irrevisible Norm (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Gleichheitssatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Verletzung des Gleichheitssatzes zu rügen, indem sie in Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels bemängelt, aus Gründen des Gleichheitsgebots sei bei den entgeltpflichtigen Tatbeständen der Wasserentnahme zum Zwecke der Kühlwassernutzung nur zu unterscheiden zwischen Durchlaufkühlung und Verdunstungskühlung. Das Berufungsgericht habe dagegen eine vom Gesetzgeber verfassungsgemäß aufgestellte, den unterschiedlichen Belastungen wasserintensiver Industrieanlagen gerecht werdende Entlastungsregelung gleichheitswidrig ausgelegt, indem es darauf abgestellt habe, ob das zur Durchlaufkühlung benutzte Wasser dem Gewässer wieder zugeführt worden sei.

Auch mit den Fragen,

"Verstößt § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW in der Auslegung des Berufungsgerichts, nach der Entnahmen für die Durchlaufkühlung nur dann von dem ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 €/m3 erfasst werden, wenn dem Grundwasser entnommenes Wasser wieder unmittelbar dem Grundwasser zugeführt wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dann der Landesgesetzgeber gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Vergünstigungstatbestände jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen müssen, verstoßen hätte, so dass die Norm verfassungskonform auszulegen ist?"

und

"Ist der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, eine Regelung zu erlassen, die technisch umsetzbar ist, wenn er bei der Gebührenbemessung Ermäßigungsregeln erlässt, die an technische Voraussetzungen anknüpfen?"

thematisiert die Klägerin lediglich die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW a.F. in der Auslegung durch die Vorinstanz mit bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, ohne aufzuzeigen, welcher grundsätzliche Klärungsbedarf hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnormen besteht.

2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Die Beschwerde meint, der angegriffene Beschluss stehe deswegen im Gegensatz zu dem BVerwG 9 B 2.09 - (a.a.O), weil er entscheidend darauf abstelle, dass das zum Zweck der Durchlaufkühlung entnommene Wasser nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW a.F. dem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt werden müsse, während das Bundesverwaltungsgericht unter Randnummer 16 des Beschlusses vom allein auf die Kühltechnologie abgestellt habe. Eine Divergenz ergibt sich hieraus schon deswegen nicht, weil es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW a.F., der hinsichtlich der Definition der Durchlaufkühlung wortgleich ist mit § 2 Abs. 4 WasEG NRW n.F., um eine Norm des Landesrechts und damit um eine nicht divergenzrelevante Norm (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Abgesehen davon hat der Senat in seinem Beschluss vom unter Randnummer 16 lediglich ausgeführt, dass das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts verfolgte Ziel, eine ausgewogene Kostenbelastung innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen und hierdurch die Versorgung privater Haushalte und gewerblicher Unternehmer mit kostengünstiger Energie sicherzustellen, von dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt sei. Zu der Frage, welche Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW a.F. an eine Durchlaufkühlung zu stellen sind, hat sich der Senat nicht verhalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
UAAAD-85680