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Bilanzierung von Immobilien-Leasingverträgen beim Leasinggeber und Leasingnehmer
I. Begriff des Immobilien-Leasing
Die Begriffsdefinitionen gehen z. T. erheblich auseinander. Einerseits wird unter Immobilien-Leasing die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie Betriebsanlagen verstanden, andererseits nur das Leasing von Gebäuden =
Immobilien-Leasing im engeren Sinne
(vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, S. 16 f.), wobei die Grundstücke nur zusammen mit den Gebäuden geleast werden (können) (Gabele/Kroll, S. 241). Nach anderen Autoren werden die Betriebsanlagen begrifflich mit in das Immobilien-Leasing eingeschlossen (z. B. Runge, in: Runge/Bremser/Zöller, S. 213). Eine noch weitergehende Definition bezieht auch Schiffe, Flugzeuge, Eisenbahnzüge, Kernreaktoren u. a. mit ein. Dabei wird der Aspekt ”beweglich” im zivilrechtlichen Sinne unberücksichtigt gelassen und - aus der Sicht der Leasinggeber - durch eine wirtschaftlich orientierte Betrachtungsweise derart ersetzt, daß es sich dabei um Wirtschaftsgüter (WG) mit hohen Gesamtinvestitionskosten und relativ langer Nutzungsdauer und Vertragslaufzeit sowie hoher Werthaltigkeit und Fungibilität handelt. Immobilien-Leasing in dieser weiten Fassung läßt sich damit besser als
Großanlagenleasing
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