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Grunderwerbsteuer | Vorläufige Festsetzung der GrESt
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist [i]Pahlke, NWB 25/2011 S. 2126ein entsprechender Erläuterungstext aufzunehmen.