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Bezeichnung des Rechtsanwalts als „zertifizierter Testamentsvollstrecker” nur bei praktischer Arbeit auf diesem Gebiet zulässig
[i]BGH, Urteil v. 9. 6. 2011 - I ZR 113/10Die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)” durch einen Rechtsanwalt verstößt grds. nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und das Irreführungsverbot.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Anwalt die theoretischen und praktischen Anforderungen dafür erfüllt. Der Antragsteller des Streitfalls hatte zwar (wiederholt) an den Leistungskontrollen teilgenommen und auch seine zweijährige Tätigkeit im Anwaltsberuf nachgewiesen. Dennoch hatte die Klage der Rechtsanwaltskammer, die eine konkrete und regelmäßige Tätigkeit in der Testamentsvollstreckung für erforderlich hält, Erfolg. Denn die Verwendung der Bezeichnung Testamentsvollstrecker ist zwar an sich nicht irreführend oder unsachlich, so der BGH. Es werde beim Verbraucher als potenziellem Mandaten auch nicht der Eindruck hervorgerufen, es gebe den Beruf des Testamentsvollstreckers. Vielmehr sei dies erkennbar eine reine und insoweit zulässige Tätigkeitsbeschreibung. [i]Feiter, NWB 36/2010 S. 2885Das Gericht widerspricht auch der von einigen Kammern vorgebrachten Ansicht, eine Zertifizierung vermittle den (unzutreffenden) Eindruck einer staatli...