Fallsammlung Körperschaftsteuer
8. Aufl. 2011
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Abschnitt 5: Sonderfälle (§§ 11, 14 bis 19 und § 26 KStG)
I. Schwerpunkt: § 11 KStG
Fall 48 – Liquidation einer Kapitalgesellschaft
Sachverhalt:
Die am gegründete X-GmbH wird zum durch Beschluss des alleinigen Gesellschafters X, der die Anteile in seinem Privatvermögen hält, aufgelöst. Die Anschaffungskosten für die Anteile betrugen 40 000 €.
Das Wirtschaftsjahr war mit dem Kalenderjahr identisch. Für die Zeit vom bis bildet die X-GmbH ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Bilanz auf den weist folgende Positionen aus:
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Aktiva | Bilanz X-GmbH | Passiva | ||
verschiedene Aktiva | 410 800 € | Stammkapital | 40 000 € | |
Rücklagen | 144 000 € | |||
Gewinnvortrag | 54 800 € | |||
Jahresüberschuss | 36 000 € | |||
verschiedene Passiva | 136 000 € | |||
Summe Aktiva | 410 800 € | Summe Passiva | 410 800 € |
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum beträgt 0 €.
Die Liquidation ist am mit der Schlussverteilung beendet. Das zur Verfügung stehende Liquidationsschlussvermögen beläuft sich auf 404 000 €.
Als Aufwendungen wurden u. a. 3 200 € nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbare Aufwendungen sowie Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen i. H. v. 40 000 € zzgl. Solidaritätszuschlag i. H. v. 2 200 € verbucht.
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