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AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf (Bezug: § 69 FGO; § 19 ErbstG; Art. 3 Abs. 1 GG).
(1) Bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift kann AdV nur bei Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses gewährt werden. Daran hält der BFH trotz gegenteiliger Auffassungen in der Literatur weiter fes...