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Körperschaftsteuer | Kein Übergang des Verlustvortrags eines Betriebs gewerblicher Art bei Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts
Ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum durch die Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art einer Kommune nach § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung entstanden, so gehen der für den Betrieb gewerblicher Art für die Zeit vor der Umwandlung festgestellte verbleibende Verlustvortrag bzw. der vortragsfähige Gewerbeverlust infolge fehlender Personenidentität bzw. Fehlens einer gesetzlichen Sonderregelung nicht auf die Anstalt des öffentlichen Rechts über (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1 KStG; § 10d Abs. 2 EStG 2002).
Der Verlustabzug nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 2 EStG 2002 setzt voraus, dass der Stpfl., der Verlust erlitten hat (hier: Betrieb gewerblicher Art), mit dem Stpfl. identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll (hier:...