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Im Jahr der Eröffnung eines Gewerbebetriebs geltend gemachte AfA erst für die Zeit ab Beginn des Gewerbebetriebs beim Gewerbeertrag berücksichtigungsfähig
Nach den Vorschriften des EStG bemessene AfA für Wirtschaftsgüter ist in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt des Beginns der AfA mit dem Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs zusammenfällt (Bezug: § 7, § 10a GewStG; § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR).
Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betriebliche Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Besteht trotz Aufnahme von Vorbereitungshandlungen noch kein Gewerbebetrieb, kann daher auch noch kein abzugsfähiger Gewerbeverlust entstehen....