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Deutsche Besteuerung durch Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG
Nachweisführung und Verfassungsmäßigkeit
Nach der seit 2004 geltenden nationalen Treaty-Override-Regelung des § 50d Abs. 8 EStG wird die DBA-Freistellung bei Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Quellenstaat, dem gemäß DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses verzichtet hat oder dass die im Quellenstaat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. In einem aktuellen Fall zum DBA USA hat sich das FG Bremen zur notwendigen Nachweisführung sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert.
I. Sachverhalt – in den USA tätiger Raumfahrtingenieur
[i]Unbeschränkt steuerpflichtiger KlägerDem Urteil 1 K 28/10 5 des NWB DAAAD-81552 lag die Klage eines im Streitjahr 2007 in Deutschland aufgrund hiesigen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtigen verheirateten Arbeitnehmers zu Grunde (Tätigkeit in den USA). Dieser war von seinem Arbeitgeber – einer inländischen GmbH – im streitbefangenen Zeitraum dreimal auf Dienstreisebasis in die USA geschickt worden, um dort im Auftrag des privaten Unternehmens für die European Space Agency (ESA) als Ingenieur bei der NASA zu arbeiten.
Ein Arbeitsvertrag bestand lediglich mit der GmbH. Di...