Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Regelung des
§ 50d Abs. 8 EStG
Führung des Nachweises des
Besteuerungsverzichts nach dieser Regelung
Leitsatz
1. Der Arbeitslohn eines
unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der für ein deutsches
Unternehmen in den USA tätig wird und sich dort 251 Tage aufhält, ist
– insoweit er auf die Tätigkeit in den USA entfällt –
gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA 1989 i. d. F. v.
von der deutschen Besteuerung freizustellen.
2. Der Arbeitslohn ist jedoch
aufgrund der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG nicht
freizustellen, wenn der Arbeitnehmer nicht durch eine Erklärung der
Finanzbehörden der USA nachweist, dass die USA in Kenntnis ihres
Besteuerungsrechts die Einkünfte nicht besteuert. Der Nachweis lässt
sich nicht durch die Erklärung, in den USA keine Steuern entrichtet zu
haben, und eine Bescheinigung einer Steuerberaterin über die
Steuerfreiheit der Bezüge von Beschäftigten internationaler
Organisationen –zu denen der Steuerpflichtige nicht gehört –
führen.
3. Das Innehaben eines G-4 Visums,
welches i. d. R. nur für Beschäftigte internationaler Organisationen
ausgestellt wird, für die in den USA eine nationale Regelung besteht,
deren Gehälter steuerfrei zu belassen, ersetzt nicht den Nachweis des
Besteuerungsverzichts der USA gem. § 50d Abs. 8 EStG.
4. Gegen die Regelung des § 50d
Abs. 8 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1132 Nr. 18 EFG 2011 S. 1431 Nr. 16 IStR 2013 S. 49 Nr. 2 DAAAD-81552
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