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Übergang von Betriebsvermögen eines Erfinders auf den Erben; Erfindungen bzw. Warenzeichen/Marken als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
(1) Der Betrieb und damit das Betriebsvermögen gehen auch dann auf den Erben über, wenn der Erfinder nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt hat. (2) Erfindungen zählen zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. Ihr betrieblicher Nutzen ist aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig zeitlich begrenzt. An der Zuordnung einer Erfindung zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ändert sich nichts, wenn für sie ein Patent erteilt wird. Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Patenten beträgt nach dem (BFHE 98 S. 553, BStBl II S. 484) lediglich acht Jahre und kann aufgrund des inzwischen beschleunigten technischen Fortschritts noch kürzer sein. Werden für Patente allerdings Überlass...BGBl I S. 3082