1. Erfüllt eine Privatklinik, die
keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen
hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 %
der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen
kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG
nicht vor.
2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO
an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen,
dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b
GewStG zu gewähren ist.
3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind
Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit
Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.
4. Erfüllt der Betreiber eines
Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die
Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG.
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