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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 526/08 EFG 2011 S. 1824 Nr. 20

Gesetze: GewStG 2004 § 3 Nr. 20b, AO § 67 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 20, AEUV Art. 107, GewO § 30, BPflV § 30, SGB V § 107, KHG § 2 Nr. 1, BPflV § 22, BPflV § 10, BPflV § 12, BPflV § 13, BPflV § 8 Abs. 1 S. 1, BPflV § 8 Abs. 1 S. 3, KHG § 17 Abs. 5, AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3, EGV Art. 1 Abs. 4, AEUV Art. 15

Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG

Leitsatz

1. Erfüllt eine Privatklinik, die keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der KrankenhauspflegesätzeBundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG nicht vor.

2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen, dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewähren ist.

3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.

4. Erfüllt der Betreiber eines Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG.

5. Die Gewerbesteuerbefreiung nach Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist keine unzulässige Beihilfe.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1824 Nr. 20
NAAAD-85211

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2011 - 3 K 526/08

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