1. Erfüllt eine Privatklinik, die keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen hat, nicht
die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen,
bei denen für Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG nicht vor.
2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen, dass nunmehr
sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewähren ist.
3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit Krankenhäusern im
Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.
4. Erfüllt der Betreiber eines Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die Versagung der
Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG.
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