1. Erfüllt eine Privatklinik, die
keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen
hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 %
der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen
kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG
nicht vor.
2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO
an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen,
dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b
GewStG zu gewähren ist.
3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind
Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit
Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.
4. Erfüllt der Betreiber eines
Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die
Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG.
5. Die Gewerbesteuerbefreiung nach
Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist keine
unzulässige Beihilfe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1824 Nr. 20 NAAAD-85211
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2011 - 3 K 526/08
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