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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 526/08 EFG 2011 S. 1824 Nr. 20

Gesetze: GewStG 2004 § 3 Nr. 20bAO § 67 Abs. 2GG Art. 3 GGArt. 20 AEUVArt. 107 GewO§ 30 BPflV§ 30 SGB V§ 107 KHG § 2 Nr. 1 BPFlV § 22 BPflV§ 10 BPflV§ 12 BPflV§ 13 BPflV§ 8 Abs. 1 S. 1 BPflV§ 8 Abs. 1 S. 3 KHG§ 17 Abs. 5 AEUVArt. 108 Abs. 3 S. 3 EGVArt. 1 Abs. 4 AEUV Art. 15

Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG

Leitsatz

1. Erfüllt eine Privatklinik, die keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO, da sie weder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG nicht vor.

2. Die fehlende Anpassung des § 67 AO an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen, dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewähren ist.

3. Bei der Anwendung des § 67 AO sind Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.

4. Erfüllt der Betreiber eines Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20b GewStG, verstößt die Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG.

5. Die Gewerbesteuerbefreiung nach Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist keine unzulässige Beihilfe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1824 Nr. 20
NAAAD-85211

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2011 - 3 K 526/08

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