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Kindervollzeitpflege
Änderungen durch das
[i]BMF, Schreiben v. 21. 4. 2011, BStBl 2011 I S. 487 Mit Schreiben v. 21. 4. 2011 (BStBl 2011 I S. 487) nimmt das BMF erneut Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Pflegegeldern nach SGB VIII überwiegend im Bereich der Kindervollzeitpflege. Die bisherigen BMF-Schreiben zu diesem Thema werden (ganz oder teilweise) aufgehoben. Das neue BMF-Schreiben wurde zum einen redaktionell an die zwischenzeitlich veränderte Gesetzeslage (Einführung von § 3 Nr. 9 EStG – Steuerfreiheit der Erstattung von [i]Gragert, NWB 24/2009 S. 1827; Gragert/Wichert, NWB 3/2009 S. 128Beiträgen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge i. S. von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) angepasst. Zum anderen wurden erstmals Aussagen zur Steuerpflicht von Pflegegeldern nach §§ 32, 34 und 35 SGB VIII getroffen. Bislang war nur die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geregelt. Die wohl wichtigste Ergänzung betrifft die – in ihrer Auswirkung für die Betreuungspersonen ggf. nachteiligen – Regelungen bei der Zwischenschaltung von freien Trägern der Jugendhilfe durch die Jugendämter im Bereich der Vollzeitpflege.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
[i]Steuerpflichtig, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig aufgenommen werden Die Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung ...