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Kindervollzeitpflege
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2120Mit Schreiben v. (BStBl 2011 I S. 487) nimmt das BMF erneut Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Pflegegeldern nach SGB VIII überwiegend im Bereich der Kindervollzeitpflege. Die bisherigen BMF-Schreiben zu diesem Thema werden (ganz oder teilweise) aufgehoben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Die Regelungen des im Einzelnen:
[i]Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIIIGrundsätzlich sind die Pflegegelder nach § 33 SGB VIII (= klassische Pflegefamilie) nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und werden nur dann im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – erzieherische Tätigkeit) steuerpflichtig, wenn gleichzeitig mehr als sechs Kinder aufgenommen werden. Die Pflegegelder nach § 33 SGB VIII sind m. E. auch nur für Zeiträume steuerpflichtig, in denen mehr als sechs Kinder aufgenommen wurden. Die Steuerfreiheit der Pflegegelder für Zeiträume, in denen maximal sechs Kinder gleichzeitig aufgenommen wurden, bleibt unberührt.
[i]Beiträge zur Unfall-versicherung und AltersvorsorgeIn Abschnitt F wird das BMF-Schreiben dahingehend ergänzt, dass die Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge nach § 39 Abs. 4 SGB VIII (danach sind 50 % der Beiträge zu erstatten) immer nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist.
[i]Erziehung in einer TagesgruppeZiel einer Erziehung in einer T...