Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutschein - notwendige Beiladung des Arbeitnehmers - dauerhafte Stundung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer - kein Vermittlungserfolg bei Beschäftigungsbeginn außerhalb des Geltungszeitraumes des Vermittlungsgutscheins
Gesetze: § 296 Abs 2 S 1 SGB 3, § 296 Abs 4 S 2 SGB 3, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 1 S 5 SGB 3, § 421g Abs 2 SGB 3, § 75 Abs 2 SGG, § 134 BGB
Instanzenzug: Az: S 19 AL 294/08 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.
2Der Kläger schloss am mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf § 421g und § 296 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf Erläuterungen im Vermittlungsgutschein die Abrechnung direkt mit der BA vereinbart. Falls kein gültiger Vermittlungsgutschein vorgelegt werde oder die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien, habe H die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.
3Am stellte die Beklagte für H einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer bis aus, den dieser dem Kläger vorlegte. Der Vermittlungsgutschein enthielt den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.
4Infolge der Vermittlungsbemühungen des Klägers kam es zu einer Bewerbung und zu einem Vorstellungsgespräch des H bei der Firma A (A). Die Firma A teilte H mit Schreiben vom mit, sie werde ihn einstellen, sobald er im Besitz der Fahrerlaubnis für LKW der Klasse CE sei; als Termin sei der vorgemerkt. Die LKW-Fahrerlaubnis erwarb H am , woraufhin ein Arbeitsvertrag vom 31.1./ geschlossen und H bei A ab unbefristet als Kraftfahrer beschäftigt wurde. In einer schriftlichen "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" vom bescheinigte die Firma A, dass H auf Vermittlung des Klägers seit (gemeint: ) bei ihr beschäftigt und dass der Arbeitsvertrag am auf Dauer geschlossen worden sei.
5Den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1000 Euro lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
6Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit im Vermittlungsgutschein auf den Tag der Einigung oder der Zusage abgestellt werde, seien die Anforderungen nicht durch das Schreiben vom erfüllt. Dieses Schreiben könne nicht als Einstellungszusage bewertet werden, weil es keinen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere des Umfangs der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der Dauer der Tätigkeit sowie des Beschäftigungsbeginns erkennen lasse. Die "Einstellungszusage" sei mit einem dehnbaren, einen eventuellen Bindungswillen unterminierenden Vorbehalt versehen ("vorgemerkt"). Soweit sich der Kläger erstmals im August 2008 auf eine von der Firma A bereits am mündlich erteilte Einstellungszusage berufe, die wiederum von dieser nicht bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom , sondern erst auf Nachfrage des SG in einem Schreiben vom "bestätigt" worden sei, könne die Kammer diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht folgen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich Erklärungen des Klägers bzw der Firma A im Verlauf des Verfahrens immer mehr den für einen Zahlungsanspruch des Vermittlers sprechenden Gegebenheiten hätten anpassen können. Hinzu komme, dass nach Überzeugung der Kammer auch unter Zugrundelegung einer am mündlich erteilten Einstellungszusage diese schwebend unwirksam gewesen und frühestens mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis am , und damit wiederum außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, wirksam geworden wäre.
7Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421g SGB III iVm § 296 SGB III. Er habe den Arbeitnehmer H in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Firma A vermittelt. Der Arbeitsvertrag sei zwar erst am und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins unterzeichnet worden. Der Bestätigung der Firma A vom sei aber zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag bereits am geschlossen worden sei, worüber das SG nochmals durch ein Schreiben der Firma A vom in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies habe die Firma A dem H bereits am eine schriftliche Einstellungszusage erteilt. Diese lasse entgegen der Auffassung des SG schon ihrem Wortlaut nach einen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 BGB erkennen. Auch wenn der tatsächliche Erwerb der Fahrerlaubnis erst zum erfolgt sei, werde der gesetzliche Zahlungsanspruch bereits durch die Einstellungszusage begründet. Nach § 133 BGB sei bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der erteilten Einstellungszusage sei vornehmlich der Wille der Firma A zur Einstellung des H zu entnehmen. Auch wenn die Voraussetzungen zur Einstellung erst am erfüllt gewesen seien, sei doch darauf abzustellen, dass der mündliche Vertragsschluss bereits am erfolgt sei.
8Der Kläger beantragt,das Urteil des Sozialgerichts vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur Auszahlung der ersten Rate aus dem für den Arbeitnehmer H ausgestellten Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro verpflichtet ist.
9Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
10Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Gründe
12Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung verneint.
131. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision des Klägers - insbesondere Zulassung im Urteil des SG, Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Gegners mit der Revisionsschrift (§ 161 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGG) - liegen vor (dazu näher BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13).
142. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen.
15a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist der Senat an diese Fassung nicht gebunden (§ 123 SGG). Dem Gesamtvorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger Aufhebung der ergangenen Bescheide und Auszahlung der Vermittlungsvergütung begehrt. Der Antrag ist deshalb als zulässiges Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs 4 SGG) zu verstehen, zumal der Kläger schon erstinstanzlich einen Leistungsantrag gestellt hat.
16b) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, obwohl das SG davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer H zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass bei einem Streit zwischen dem Vermittler und der BA um Auszahlung einer Vermittlungsvergütung nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche von den Vermittlungsmakleransprüchen gegen den Arbeitnehmer letzterer notwendig beizuladen ist (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III.
17Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig (§ 134 BGB).
182. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist.
19a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3).
20Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat (vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen.
21b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist.
22c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.9. bis akzeptiert. Im Vermittlungsgutschein ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der Tag der Einigung oder der Zusage.
23Nach den Feststellungen des SG ist jedoch zwischen der Firma A und H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma A vom behauptet hat, der Arbeitsvertrag sei mündlich schon am geschlossen worden, ist dem das SG nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine Hinweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des SG, ein Arbeitsvertrag sei erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am geschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 26).
24Das SG hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma A gegenüber H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (27.9. bis ) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma A vom , auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringe. Dem stimmt der Senat zu; der entgegenstehenden Auslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das SG hat ferner ausgeführt, H sei auch nicht am eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des Klägers noch die Einlassung der Firma A glaubhaft. Bei diesen Ausführungen des SG handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG).
25Ob zugunsten von H, wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in Erfurter Komm, 11. Aufl 2011, BGB 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der Senat die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (BSG aaO mwN). Die Ausführungen des SG lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma A den H als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis am einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom SG in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des H bei der Agentur für Arbeit Ho am , wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma A, sobald er 21 Jahre alt sei (am ) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne.
263. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:230211UB11AL1110R0
Fundstelle(n):
DB 2011 S. 20 Nr. 25
GAAAD-85167