BGH Beschluss v. - IX ZA 18/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 22 O 162/08 vom KG Berlin, 6 U 49/09 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend bestimmt; danach endete die Frist am . Für die vom Antragsteller für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls deshalb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausführlichen Verfügung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen musste (vgl. , NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11).

Fundstelle(n):
RAAAD-85159