NWB Nr. 24 vom Seite 2009

„Von Arbeitszimmern und Firmenwagen”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Eigentlich ist alles klar

Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig. Hiervon gelten – seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 (wieder) – zwei Ausnahmen. Ausnahme Nummer 1: Ein begrenzter Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ausnahme Nummer 2: Die Aufwendungen können vollständig abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Für den Gesetzgeber ist damit alles klar. Für die Praxis hingegen wird es jetzt erst richtig spannend. Was ist unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen? Wann liegt der Mittelpunkt der Betätigung im Arbeitszimmer? Was ist ein anderer Arbeitsplatz? Fragen, auf die Rechtsprechung und Finanzverwaltung viele Antworten gegeben haben und auch weiterhin werden geben müssen. Nolte stellt auf Seite 2039 die geltende Rechtslage unter Berücksichtigung des aktuellen BMF-Schreibens vom März dieses Jahres dar. Doch schon jetzt zeichnen sich die nächsten Konfliktfelder ab: So hat der Bundesfinanzhof demnächst zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum „anderen Arbeitsplatz” und zum „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung” auch auf die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 übertragen werden kann (VI R 13/11). Und mit der Frage, ob die neuere BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise auf das häusliche Arbeitszimmer zu übertragen sei, hatte sich jüngst das FG Baden-Württemberg NWB OAAAD-83420 zu befassen.

Ein Konfliktfeld entschärft hat das Bundesfinanzministerium im Bereich der Firmenwagennutzung. Darf der Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, liegt hierin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der bisher im Rahmen der 1-%-Methode monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bewertet wird. Nunmehr erkennt das Ministerium allerdings die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, in bestimmten Fällen nur die tatsächlichen Fahrten zu versteuern – und zwar jeweils nur mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (s. hierzu Hilbert, NWB 20/2011 S. 1703). Für betroffene Arbeitnehmer heißt das, in ihrer Einkommensteuererklärung eine formlose Korrektur zu beantragen. Was genau zu tun ist, erläutert Hilbert auf Seite 2030. – Mit einem anderen Aspekt der Firmenwagenbesteuerung – der Übernahme alkoholbedingter Unfallkosten durch den Arbeitgeber – befassen sich Hättich/Renz auf Seite 2033. Lohnsteuerlich ist alles klar, der Verzicht auf Schadensersatz stellt einen geldwerten Vorteil dar, der nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten ist. Doch was bedeutet das für die Umsatzsteuer?

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 2009
XAAAD-84788