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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 1025/10 F EFG 2011 S. 1316 Nr. 15

Gesetze: EStG § 9, EStG § 15a Abs. 1, EStG § 15a Abs. 2, EStG § 15a Abs. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner gesellschaftsvertraglich geschuldeten Einlage abgebucht wurden; die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 gesondert festzustellen.

  2. Einer gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bedarf es nicht, wenn aufgrund des Ausscheidens des stillen Gesellschafters aus der Beteiligung eine Verrechnung mit nachfolgenden Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle nicht mehr in Betracht kommt.

  3. Der aufgrund des Ausscheidens eingetretene Verlust des positiven Darlehenskontos des stillen Gesellschafters führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn dieser Einlage keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zu Grunde lag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1301 Nr. 21
DStRE 2012 S. 734 Nr. 12
DStZ 2011 S. 624 Nr. 17
EFG 2011 S. 1316 Nr. 15
XAAAD-84587

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2011 - 7 K 1025/10 F

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