Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen
Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschaftsdienst keine kindergeldrechtliche
Übergangszeit
Leitsatz
1. Hat sich der volljährige Sohn nach
seinem Abitur freiwillig als Zeitsoldat im Mannschaftsdienstgrad verpflichtet
und wird er zu Beginn dieses Wehrdienstes nicht etwa zum Offizier oder
Unteroffizier ausgebildet, so stellt dieser Wehrdienst aufgrund einer
freiwilligen Verpflichtung weder einen „Ausbildungsabschnitt” noch
einen „gesetzlichen Wehrdienst” i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG dar. Die Eltern sind daher für den weniger als vier Monate
dauernden Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und dem Beginn des
freiwilligen Wehrdienstes nicht kindergeldanspruchsberechtigt.
2. Das gilt auch dann, wenn der Sohn
später tatsächlich eine Laufbahn als Offizier bzw. Unteroffizier eingeschlagen
hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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