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FG München Urteil v. - 10 K 2106/08

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschaftsdienst keine kindergeldrechtliche Übergangszeit

Leitsatz

1. Hat sich der volljährige Sohn nach seinem Abitur freiwillig als Zeitsoldat im Mannschaftsdienstgrad verpflichtet und wird er zu Beginn dieses Wehrdienstes nicht etwa zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet, so stellt dieser Wehrdienst aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung weder einen „Ausbildungsabschnitt” noch einen „gesetzlichen Wehrdienst” i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar. Die Eltern sind daher für den weniger als vier Monate dauernden Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes nicht kindergeldanspruchsberechtigt.

2. Das gilt auch dann, wenn der Sohn später tatsächlich eine Laufbahn als Offizier bzw. Unteroffizier eingeschlagen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-84574

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 17.03.2011 - 10 K 2106/08

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