Hat ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
gewählt, kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach
§ 22 BGB verliehen werden.
Eine Forstgemeinschaft kann mit Waldkalkungen auf Forstflächen seiner Mitglieder diesen gegenüber steuerbare und steuerpflichtige
Leistungen erbringen.
Zu der Frage, wann Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte
erbringt, zum Entgelt für diese Umsätze zählen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1834 Nr. 20 LAAAD-84565
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2010 - 16 K 329/09
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