Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Das BilMoG hat gleich in zweierlei Hinsicht Einfluss auf die Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts genommen: Zum einen wurde die Frage nach dessen Status geklärt. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist als Vermögensgegenstand planmäßig abzuschreiben. Zum anderen sind umfangreiche Angaben im (Konzern-)Anhang zur Nutzungsdauer erforderlich, sofern diese einen Zeitraum von fünf Jahren überschreitet. Während die neuen Regelungen zur Zugangs- und Folgebewertung erst für die „Neufälle” des Jahres 2010 gelten, hat der Gesetzgeber für die Angabepflichten keine Beschränkung auf bestimmte Geschäfts- oder Firmenwerte vorgesehen. Damit gelten die Berichtspflichten grundsätzlich für alle Geschäfts- oder Firmenwerte. In der Praxis bereitet insbesondere diese Angabepflicht Probleme. Schließlich ergeben sich Besonderheiten im Konzernabschluss, die mit Blick auf die Anhangangabe zu beleuchten sind. Petersen/Zwirner/Boecker beschäftigen sich ab S. 399 mit dieser Problematik.
Aufdeckung von fraud durch den Wirtschaftsprüfer
Dem Problemfeld der Aufdeckung vom Mandanten begangener Bilanzmanipulationen kommt vonseiten der handelsrechtlichen Abschlussprüfung seit jeher besondere Bedeutung zu. So wurden im Zuge der zu Beginn des Jahrzehnts publik gewordenen massiven Betrugsskandale und der damit einhergehenden Unternehmenszusammenbrüche auch vonseiten des Berufsstands die betreffenden Vorschriften novelliert. Angesichts der seitdem offenbar weitestgehend ausgebliebenen weiteren öffentlichkeitswirksamen Bilanzdelikte stellt sich mit Abschluss der Dekade die Frage nach der Effektivität der nunmehr durchzuführenden Prüfungshandlungen sowie der Rolle des Wirtschaftsprüfers zur Enthüllung solcher Vergehen in ihrer Gesamtheit. Im Beitrag von Kümpel/Oldewurtel/Wolz ab S. 406 werden dabei zunächst die vonseiten der Bilanzadressaten formulierte Erwartungshaltung dem in den relevanten Prüfungsstandards kodifizierten Verpflichtungsgrad gegenübergestellt und exemplarisch anhand des zu durchlaufenden Prüfungsprozesses die systemimmanenten Grenzen der Abschlussprüfung illustriert.
Grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft
Der überraschend eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt. Diese Entwicklung war so nicht vorhersehbar, da die gewerbesteuerliche Organschaft mit ihren Auswirkungen – zumindest bisher – auf das Inland beschränkt war. Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot. Zur Nachvollziehbarkeit der Entwicklung gehen Tetzlaff/Pockelwald ab S. 414 auch auf die vorangegangenen Urteile des Hessischen FG ein.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2011 Seite 1
NWB CAAAD-84179