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KSR Nr. 6 vom Seite 7

Steuerbefreiung für ambulante Pflege

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F.

Helmut Lehr

Die Steuerbefreiung für ambulante Pflegedienste nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG hing in der Vergangenheit u. a. maßgebend davon ab, dass die Pflegekosten in mindestens 2//3 aller Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Der BFH hat nun Zweifel daran, ob diese Vorgabe mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. In diesem Zusammenhang hält er es für problematisch, dass vergleichbare Leistungen der „Wohlfahrtsverbände” ohne diese besondere Voraussetzung nach § 4 Nr. 18 UStG befreit sind. Abschließend muss nun der EuGH entscheiden.

Pflegeleistungen einer examinierten Krankenschwester

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die ab dem selbständig einen ambulanten Pflegedienst betrieben hat. Sie wurde zum zu den Krankenkassen zugelassen – jeweils nach den damaligen Vorschriften des SGB V. Ihre Umsätze 1993 und 1994 behandelte sie als gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt stellte 1999 fest, dass die Klägerin (mit ihrem Personal) 1993 insgesamt 76 Personen behandelt hatte, von denen 52 (68 %) Privatzahler waren. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG unter Hinweis darauf, dass die eingangs zitierte „Sozialgrenze” ( 2//3 der Fälle) n... /

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