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Fälligkeit einer Tantieme
Zuflusszeitpunkt bei Forderungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen die Kapitalgesellschaft
„Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.” Diesen Leitsatz stellte der VI. Senat des BFH seinem vorliegenden Urteil voran. Es war zu entscheiden, ob der Tantiemeanspruch, auf den der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH zu Gunsten einer ihm erteilten Pensionszusage verzichtet hatte, bereits fällig geworden war. Im Fall beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bedingt die Fälligkeit in der Regel eine „Zuflussfiktion”, da es dann in der Hand des Berechtigten liegt, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Fälligkeitsabrede zwischen Geschäftsführer und GmbH konnte der BFH allerdings nicht entscheiden, ob die Tantiemen in den Streitjahren bereits zugeflossen waren. Er verwies die Sache daher an das Finanzgericht zurück.
Tantiemeverzicht zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung
Sowohl in der Vorinstanz als auch in der Revision klagte eine nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung in Haftung genommene GmbH. Ihrem alleinigen Gesellschafter...