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Nichtgewährung der Körperschaftsteuerfreiheit einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen Stiftung EG-rechtswidrig?
In dem Gesprächskreis Rhein/Ruhr vom (vgl. IWB-Aktuell 1998 Nr. 22) wurde von Dr. Otmar Thömmes ein neues Kapitel in der Diskussion um die EG-Rechtsverträglichkeit des deutschen Steuersystems aufgeschlagen. Es ging um die Frage, ob auf der Grundlage der Art. 52 i. V. mit 58 EG-Vertrag einer gemeinnützigen, beschränkt steuerpflichtigen Stiftung entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG die Steuerfreiheit für gemeinnützige Stiftungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu gewähren ist. Der Autor versucht unter Berücksichtigung der im Anschluß an den Vortrag des Falles hervorgegangenen Diskussionsbeiträge die Problemlage darzustellen und an Hand der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zu den direkten Steuern erste Lösungshinweise zu geben.
I. Besteuerung von Stiftungen nach deutschem Steuerrecht
1. Ausgangssituation
Zur Illustrierung des Problemkreises soll folgender fiktiver Sachverhalt dienen:
Eine nach EU-ausländischem Recht anerkannte gemeinnützige Stiftung erzielt in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 21 EStG). Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 wurde fristgemäß Einspruch mit dem Antrag erhoben, die Körperschaftsteuer wegen der Gemeinnützigkeit der Stiftung auf 0 DM festzusetzen. Der Antrag wurde mit Einspruchsschreiben vom zurückgewiesen.