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Einkommensteuer | Zufluss von Einnahmen bei Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung
Das entschieden, dass allein aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Forderung nicht gerichtlich geltend macht, noch nicht auf den Zufluss des ausstehenden Geldbetrags geschlossen werden kann. Geklagt hatte eine Witwe, der von einer GmbH, an der früher ihr verstorbener Ehemann und nun ihr Sohn als Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt waren, seit mehreren Jahren die ihr zustehende Betriebsrente nicht mehr ausgezahlt worden war. Dies hatte die GmbH mit ihrer vorgeblich schlechten wirtschaftlichen Lage begründet. Die Klägerin hatte die Zahlung der Rente zwar schriftlich eingefordert, die gerichtliche Durchsetzung dieser Forderung aber mit Rücksicht auf das ohnehin sehr angespannte persönliche Verhältnis zu ihrem Sohn bislang unter...