Änderung der in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderung aus Umsatzsteuervoranmeldungen nach Zustimmung des FA zur Jahreserklärung
Leitsatz
1. Eine Änderung in der Insolvenztabelle eingetragener Steuerforderungen erfordert nicht in jedem Fall die Voraussetzungen
einer Restitutionsklage.
2. Enthält die Tabelle Forderungen, die auf Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen, so ergibt sich das Erfordernis einer Korrektur
nach Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerjahreserklärung aus dem Umstand, dass sich die Voranmeldungen durch die Jahreserklärung,
der das FA zugestimmt hat, erledigt haben.
3. Die Korrektur ist vom FA, wie sinngemäß aus § 251 Abs. 3 AO entnommen werden kann, in Form eines Feststellungsbescheids
vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-83854
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.06.2010 - 8 K 1573/09
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