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Können Betriebsstätten die Vergünstigungen der DBA aufgrund der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 52 EGV erlangen?
I. Ausschluß beschränkt Steuerpflichtiger von der Abkommensberechtigung
Auf die Vorteile der von einem Vertragsstaat abgeschlossenen DBA können sich nur Steuerpflichtige berufen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Festlegung der Ansässigkeit greifen Art. 4 Abs. 1 OECD-MA und zahlreiche dieser Bestimmung nachgebildete Vorschriften der bilateralen DBA auf die nach innerstaatlichem Recht relevanten Kriterien für die unbeschränkte Steuerpflicht zurück (s. auch Lehner, in: Vogel, DBA, Art. 4 Rn. 8; Loukota, Steuerfälle, S. 128 f. Rn. 475 f.; grundlegend Huemer, Steuerpflicht, S. 80 ff.). Ist der Steuerpflichtige hingegen in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig, entfällt der Abkommensschutz. Mangels Eigenschaft als eigenes Steuersubjekt werden insbesondere Betriebsstätten als nicht schutzberechtigt angesehen (so auch Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Systematik III Rn. 20). Diese Unterscheidung führt für beschränkt Steuerpflichtige mit ihren Betriebsstätteneinkünften im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die wegen ihrer Ansässigkeit die Abkommensvergünstigungen der DBA in Anspruch nehmen können, zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Die Differenzieru...