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Einkommensteuer | Kindergeld für Ausländer
Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so hat er nach dem nur dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist.
Das gesetzgeberische Ziel der einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG ist es, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben. Indiz dafür ist u. a. die Arbeitserlaubnis. Dieser Normzweck spräche aber eigentlich bereits für eine Kindergeldgewährung, wenn ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis besteht.