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NWB direkt Nr. 22 vom Seite 634

Festsetzung von Verspätungszuschlägen auch in Erstattungsfällen?

Dr. Alfred Hollatz

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAD-83723 Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hat sich grds. auch an der Höhe des gezogenen Steuervorteils zu orientieren. Danach dürften in Erstattungsfällen allenfalls geringe oder gar keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Die Rechtsprechung orientiert sich jedoch weniger am Sanktionscharakter der Vorschrift als vielmehr vorrangig an ihrem Präventionsgedanken und lässt auch in Erstattungsfällen eine Festsetzung mit dem nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO zulässigen Höchstbetrag zu.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in

Gerichtliche Überprüfbarkeit

[i]Ermessensentscheidung des Finanzamts nur begrenzt gerichtlich überprüfbarÜber die Höhe des Verspätungszuschlags hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insoweit ist die Entscheidung gem. § 102 FGO nur eingeschränkt dahin gerichtlich überprüfbar, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind (§ 5 AO).

Zweck des Verspätungszuschlags

[i]Verspätungszuschlag zugleich repressiv und präventivDer Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen sicherzustellen. Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, hat er insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter. Der Präventionsgedanke dient der Sicherung ein...

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