BGH Beschluss v. - IX ZB 161/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Wuppertal, 145 IN 759/05 vom LG Wuppertal, 6 T 305/09 vom

Gründe

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu dem auf den anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteiligten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgründe.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner möchte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Entscheidung erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner hätte zum Schlusstermin erscheinen und sich äußern können.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des Insolvenzverwalters schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. , ZInsO 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind ( aaO Rn. 9).

b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (, zVb). Dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuldner ( aaO).

c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht genügt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wieder. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen Versagungsanträgen abschließend im Termin zu äußern hat.

III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt.

Fundstelle(n):
YAAAD-83567