BGH Beschluss v. - IV ZR 141/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 6 O 232/08 vom OLG Karlsruhe, 12 U 230/09 vom

Gründe

I. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil er trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuchs seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan hat. Dagegen wendet der Kläger sich mit seinem Ablehnungsgesuch vom .

II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht zulässig.

Der Senat ist zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befugt, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ist und es damit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt. Wird nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BVerfG NVwZ-RR 2008, 289, 291; , WM 2003, 847; BVerwG NJW 1988, 722; BayVerfGH NJW 2000 2809, 2810). Nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (vgl. , NJW 2002, 2396 unter 2 a aa m.w.N.).

Der Kläger behauptet lediglich pauschal, die Entscheidung des Senats sei willkürlich, und stellt seine Rechtsansicht neben die des Senats, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Begründung auseinander zu setzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erwecken. Da der geltend gemachte Ablehnungsgrund das Gesuch unter keinen Umständen zu stützen vermag, war es auch nicht erforderlich, eine dienstliche Äußerung der Richter einzuholen.

Soweit der Beklagte mit Schreiben vom seinen Prozesskostenhilfeantrag wiederholt, ist dies als Gegenvorstellung auszulegen, die dem Senat im Hinblick auf den Beschluss vom jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung gibt.

Fundstelle(n):
HAAAD-83551