BGH Beschluss v. - IX ZB 68/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Wiesbaden, 4 T 24/10 vom AG Wiesbaden, 10 IN 484/02 vom

Gründe

I. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und den Versagungsantrag verworfen mit der Begründung, die weitere Beteiligte zu 1 sei aufgelöst und damit nicht mehr existent und parteifähig. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die weitere Beteiligte zu 2 hat unter Vorlage einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister dargelegt, dass sie als einzige Kommanditistin der weiteren Beteiligten zu 1 deren Handelsgeschäft nach dem Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen hat. Als Rechtsnachfolgerin der Versagungsantragstellerin ist sie befugt, Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts einzulegen.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist erforderlich, weil das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der weiteren Beteiligten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten der Versagungsantragstellerin, deren Vollmacht analog § 86 Halbsatz 1 ZPO auch für die weitere Beteiligte zu 2 galt, weder die Begründung der sofortigen Beschwerde des Schuldners noch den Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts zur Kenntnisnahme übersandt. Sie konnte sich daher zu den dort erstmals geäußerten Zweifeln an ihrer Parteifähigkeit nicht äußern.

3. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei Gewährung des Gehörs anders entschieden hätte (, NJW 2005, 2624, 2625; vom - V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428 Rn. 12). Hätte die weitere Beteiligte zu 2 Gelegenheit gehabt, sich zur Begründung der Beschwerde und zum Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Insolvenzgerichts zu äußern, hätte sie zur Rechtsnachfolge vorgetragen. Es ist zumindest möglich, dass das Beschwerdegericht dann den Versagungsantrag nicht verworfen hätte.

4. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Fundstelle(n):
PAAAD-83531