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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 5850/08 EFG 2011 S. 1632 Nr. 18

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, EStG § 18

Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Wissensprüfung durch Sachverständigen

Leitsatz

1. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Militärberaters auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten, die nicht die ganze Breite der Betriebswirtschaft abdeckt (d. h. Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens), ist die Tätigkeit nicht als eine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb anzusehen.

2. Hat der Militärberater keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, wird die Beratungstätigkeit selbstständig ausgeübt.

3. Wer nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, muss den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d. h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nachweisen. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert.

3. Die Möglichkeit der Wissensprüfung durch einen Sachverständigen kommt allerdings erst in Betracht, wenn der Steuerpflichtige hinreichend dargelegt hat, dass er in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre Kenntnisse erworben hat und dies entweder durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen oder durch praktische Arbeiten nachweist.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1632 Nr. 18
CAAAD-83424

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2011 - 7 K 5850/08

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