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Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nachgebildeten nationalen Vorschriften
(Giloy)
Art. 244 Zollkodex
Rechtsspruch des Europäischen Gerichtshofs:
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung nach Art. 244 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates v. zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ganz oder teilweise aus, wenn auch nur eine der beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist, so daß eine Aussetzung zu erfolgen hat, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht; Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung brauchen nicht zu bestehen.
Die Zollbehörden dürfen die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn dem Beteiligten bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Kann die Forderung einer Sicherheitsleistung jedoch aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, so brauchen die Zollbehörden keine Sicherheitsleistung zu fordern.
Bei einem Schuldner, der nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung v...