Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen
Leitsatz
Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören nach § 5a Abs. 2 2. Altern. EStG auch Neben- und Hilfsgeschäfte, welche unmittelbar
mit dem Einsatz von Handelsschiffen zusammenhängen.
Die Einbeziehung von Zinseinnahmen in den Tonnagegewinn kann allenfalls als Hilfs- oder Nebengeschäft in Betracht kommen.
Zählt die Anlage von Termingeldern nicht zu den wesentlichen Voraussetzungen für die schon lange bestehende unternehmerische
Tätigkeit, ist ein Hilfsgeschäft zu verneinen.
Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten stehen i.d.R. als Nebengeschäft mit dem Betrieb eines Handelsschiffes in unmittelbarem
Zusammenhang.
Stammen die Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten sondern aus gesonderten Konten, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang
zum Hauptgeschäft nur, wenn die Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz und/oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst
ist. Dazu gehört auch die Schaffung einer Liquiditätsreserve.
Bei der Prüfung, ob ein Neben- oder Hilfsgeschäft vorliegt, müssen wegen des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung
strenge Anforderungen gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-82927
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.11.2010 - 8 K 347/09
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