Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Zahlungen der
Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung und hoher
Zinssätze für Gesellschafterdarlehen
Angemessenheit
von Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 1%
Leitsatz
1. Leistet eine GmbH statt –
wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine
Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine vGA
anzunehmen. Unerheblich ist, ob sich die Gesellschafter über die
Verwirklichung des Tatbestands einer vGA bewusst waren.
2. Die Anerkennung von
Gewährleistungsrückstellungen in Höhe von 1 % der
gewährleistungsbehafteten Umsätze erfordert den Nachweis, dass
tatsächlich mehr als 0,5 % des Umsatzes auf
Gewährleistungsverpflichtungen entfallen. Dass in diesem Zusammenhang mit
den Auftraggebern –auch in Prozessen– häufig über
höhere Summen gestritten wird, reicht nicht aus.
3. Für die Feststellung, ob
Zinszahlungen an die Gesellschafter wegen überhöhter Zinssätze
zu einer vGA führen, ist maßgebend, zu welchen Konditionen die
Kapitalgesellschaft anderweitig einen Kredit erhalten könnte (hier:
Angemessenheit eines Zinssatzes i. H. v. 10,5 %).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 612 DStZ 2011 S. 464 Nr. 13 EFG 2011 S. 1737 Nr. 19 GmbHR 2011 S. 670 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17499 Nr. 7 FAAAD-82908
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2011 - 12 K 12267/07
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